Montag, 10. September 2007

Kontokorrent

Das Kontokorrentkonto (auch: Kontokorrentkonten oder in Kurzform Kontokorrent) dient zur Abwicklung von Bankgeschäften, insbesondere des Zahlungsverkehrs in Form der Verbuchung von Sichteinlagen sowie kurzfristiger Kredite (Kontokorrentkredit).

Kreditinstitute - also Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie Privatbanken /Geschäftsbanken - führen Kontokorrentkonten sowohl in Form von Kunden-Kontokorrentkonten für Privatkunden und Firmenkunden / Geschäftskunden als auch als Banken-Kontokorrentkonto für andere Kreditinstitute.

Das Girokonto für Privatkunden ist also rein rechtlich gesehen ein Kontokorrentkonto.


Die Rechtsnatur des Kontokorrentkontos ergibt sich nach § 355 HGB wie folgt:
  • Kontokorrentkonten dienen zwischen zwei Vertragspartnern der Verrechnung von Geldforderungen. Ein Partner von beiden muss dabei Kaufmann sein, was für das Kreditinstitut gemäß §1 HGB zutrifft.
  • Alle Forderungen sowie alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung der beiden Vertragspartner werden in das Kontokorrent eingestellt. Durch den Abschluss des Kontokorrent-Kontos werden die gegenseitig entstandenen Ansprüche (Gutschriften und Belastungen auf dem Konto) auf eine Geldforderung oder Geldschuld reduziert, welche man als Saldo bezeichnet. Alle Einzelansprüche aus der Geschäftsverbindung gelten als gestundet, bis es zu einem Abschluss des Kontokorrent-Konto gekommen ist. Die Tagessaldo-Ermittlung stellt hierbei zwar einen rechnerischen, jedoch keineswegs einen rechtlichen Abschluss des Kontos dar!
  • Für die Abrechnung und den Abschluss des Kontos müssen Kontokorrentperioden vereinbart sein, welche gemäß Banken-AGB längstens ein Jahr betragen, wobei die Abrechnung in kürzeren Perioden üblich ist.
  • Beim Kontokorrentkonto dürfen Zinseszinsen berechnet werden.
  • Eine Kündigung des Kontokorrentverhältnis kann grundsätzlich jederzeit von jedem Vertragspartner erfolgen.

Keine Kommentare: